Abgeltungssteuer Freibetrag

Der Abgeltungssteuer Freibetrag und was Sie sonst noch über diese Steuer wissen müssen

Abgeltungssteuer Freibetrag

Abgeltungssteuer Freibetrag

Seit dem Jahr 2009 gibt es die Abgeltungssteuer.

Die Gesetzesänderung fiel zusammen mit der Einführung des „Gesonderten Steuertarifes für Einkünfte aus dem Kapitalvermögen“.

Nach Paragraph 20 des Einkommensteuergesetzes zeigt sie eine abgeltende Wirkung auch für Privatanleger, weswegen sie auch Abgeltungssteuer genannt wird.

Die Wirkung der Abgeltung galt vor dem Gesetz lediglich bei beispielsweise rein ausländischen Körperschaften und darüber hinaus auch nur in speziellen Fällen.

Abgeltungssteuer Definition

Definiert wird die Abgeltungssteuer als sogenannte Quellensteuer, ganz simpel darum, weil der Abzug der Steuer direkt am Ort des Entstehens eingefordert wird.

Das Geldinstitut, welches mit der Aktion beauftragt ist, behält die Abgeltungssteuer ein und leitet sie weiter, unter Umständen sogar schon der Emittent.

So ist die Kapitalertragssteuer bezahlt, die Steuerpflicht versteht sich als abgegolten. Es muss keine Auflistung in der privaten Einkommenssteuererklärung erstellt werden.

Sind die Kapitalerträge dagegen gewerblicher Art, entfällt die gesetzliche Regelung und die Kapitalerträge sind nach wie vor auszuweisen in der betrieblichen Einkommensteuererklärung.

Wofür gilt der Abschlag?

Die Abgeltungssteuer fällt bei privaten Verkäufen an, bei Stillhaltergeschäften, bei Erträgen aus dem Verkauf von Aktien, Geschäftsanteilen oder Coupons, patriarchischen Darlehen, Kapitallebensversicherungen, Finanzderivaten und etlichen Sachverhalten, wie beispielsweise Rechtsübertragungen bei Renten, Hypotheken und Grundschulden.

Seitdem der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer eingeführt hat, werden auch Geschäfte, die eine Haltungsdauer von unter einem Jahr aufweisen, vom Grundsatz her steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Die Höhe der Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25 Prozent des Kapitalertrages, zu denen noch die 5,5 Prozent aus der Abgeltungssteuer kommen, die den Solidaritätszuschlag ausmachen.

Weiterhin sind 9 Prozent aus der Abgeltungssteuer als Kirchensteuer abzuführen. Der Gesamtsteuersatz inklusive Kirchensteuer liegt bei 27,819 Prozent.

Freistellungsaufträge

Es gibt mit den Freibeträgen die Möglichkeit, einen gewissen Teil der Kapitalerträge vor dem Finanzamt sozusagen in Sicherheit zu bringen.

Es muss allerdings die Voraussetzung erfüllt sein, dass  der Kapitalertrag nicht im Tafelgeschäft erzielt worden ist. Der Sparer-Pauschbetrag macht pro Person 801 Euro aus. Für Ehepaare gilt die doppelte Summe.

Die Abgeltungssteuer und die Werbungskosten

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist die Möglichkeit verschwunden, Werbungskosten, die sich ergeben haben, über den Pauschbetrag hinaus, wenn auch nur anteilig, geltend zu machen.

Kann der Bürger jedoch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorweisen, sind die Kapitalerträge nicht zu besteuern, sie sind steuerfrei. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird der Bank vorgelegt.